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Arbeitnehmerüberlassung

Wir sind im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 2 Absatz 3 AÜG. Wenn Sie uns nicht über einen Werkvertrag sondern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen möchten, können wir Sie ebenfalls unterstützen.

Das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit enthält die wesentlichen Inhalte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und spiegelt die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit wider. Die dort gemachten Ausführungen können aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne Equal Treatment (ET) nach § 8 AÜG sind insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (einschließlich Überstunden. Pausen. Ruhezeiten, Nachtarbeit‚ Urlaub. arbeitsfreie Tage).

Das Arbeitsentgelt im Sinne Equal Pay (EP) umfasst das was der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Im Rahmen der Beschäftigung nach Werkvertrag unterweisen wir unsere Mitarbeiter in sicherheitstechnischer Hinsicht.